Abgeltungssteuer

Seit dem 01. Januar 2009 ist es soweit: Die Abgeltungssteuer wurde nun endgültig eingeführt und bescherte Kapitalanlegern eine Reihe von Neuerungen; die bisherige Besteuerung hat sich grundlegend gewandelt.
 
Bis zum 31. Dezember 2008 mussten Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, unabhängig davon, um welche Einkunftsart es sich dabei handelte.

Seit Beginn des Jahres 2009 greift nun die Abgeltungssteuer: Seitdem werden sämtliche Kapitalerträge mit einem Pauschalsatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten.

Mit dem Halbeinkünfteverfahren auf Dividenden und der Steuerfreiheit von Kursgewinnen aus Wertpapiereren, die länger als 12 Monate gehalten wurden, sind darüber hinaus zwei wesentliche Erleichterungen für Anleger entfallen.
 
Auch der Sparerfreibetrag steht nicht mehr zur Verfügung und ist dem Pauschbetrag gewichen. Er beträgt 801 Euro jährlich (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 1602 Euro) und mit ihm sind sämtliche Werbungskosten in Verbindung mit der Kapitalanlage vollständig abgegolten - unabhängig von deren tatsächlicher Höhe, die zuvor geltend gemacht werden konnte.

Transaktionskosten allerdings, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Veräußerung stehen, können nach wie vor geltend gemacht werden; die Anrechnung erfolgt durch eine Zurechnung zu den Anschaffungskosten bzw. einem Abzug vom Veräußerungserlös.
 
Aktien, Fonds und Co: Die Behandlung im Einzelnen
 
Grundsätzlich werden Einkünfte aus Kapitalvermögen seit dem 01. Januar 2009 identisch besteuert. Dennoch sind insbesondere im Hinblick auf bestehende Übergangsfristen einige Besonderheiten einzelner Anlageklassen zu beachten.
 
Für Aktien gilt: Wer noch vor dem 01. Januar 2009 ein Wertpapier gekauft hat, kann Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten steuerfrei vereinnahmen. Dividenden, die seit 2009 ausgeschüttet werden, unterliegen der Abgeltungssteuer. Gleiches gilt für Aktien, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind: Hier sind sämtliche Kursgewinne zu versteuern, unabhängig davon, wie lange das Papier gehalten wurde.
 
Investmentfonds unterliegen praktisch derselben Behandlung wie Aktien. Die Fondsgesellschaft muss innerhalb ihres Portfolios anfallende Erträge versteuern. Dachfonds unterliegen dieser Pflicht nicht, weshalb sie verstärkt als Steuersparinvestment von Banken und Vermögensverwaltern beworben werden.

Angesichts der benannten Behandlung einfacher Fonds erscheint eine unter Steueraspekten vorgenommene Übergewichtung der Produkte jedoch nicht sinnvoll.

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Weiterführende Informationen:

Termingeld - Die besten Zinsen im Vergleich