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Samstag, den 4. Februar 2012

AbgeltungssteuerNeue Regeln für Kapitalanlagen seit dem 01. Januar 2009

Seit dem 01. Januar 2009 gilt ein neues Recht für die Versteuerung von Geldanlagen. Unabhängig vom Einkommen der Person wird eine generelle Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge aus Geldanlagen erhoben.

Zuvor wurde für Kapitaleinkünfte der jeweilige persönliche Steuersatz berücksichtigt. Außerdem spielt auch die Art der Kapitalerträge keine Rolle mehr: Aktienerträge sind ebenso von der Abgeltungssteuer betroffen wie Zinsen, Dividenden, Investmentfondserträge und Ähnliches. Somit müssen auch Steuern für Aktienerträge und andere Spekulationsbeträge gezahlt werden, die bis 2009 bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei waren.

Höhe der Abgeltungssteuer und Sparer-Pauschbetrag

Die Abgeltungssteuer wird mit einem Pauschalsatz von 25 % plus Solidaritätszuschlag sowie eventueller Kirchensteuer auf sämtliche Kapitaleinkünfte aus Geldanlagen erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Abgeltungssteuer, so dass die Abgeltungssteuer ohne Kirchensteuer bei ca. 26,375 % liegt. Die eventuell fällige Kirchensteuer wird von der zu zahlenden Steuersumme abgezogen, wodurch die Abgeltungssteuer variieren kann.

Unabhängig vom Einkommen der steuerpflichtigen Personen existiert für alle Geldanlagen ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro. Erst oberhalb dieser Höhe wird die Abgeltungssteuer fällig. Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt sowohl den früher geltenden Sparer-Freibetrag als auch den Werbungskostenpauschbetrag.

Die zu versteuernden Kapitalerträge werden nicht mehr in die jährliche Einkommenssteuer bezogen, sondern direkt von den Banken an das Finanzamt abgeführt. Als Quellensteuer soll die Abgeltungssteuer dadurch unbürokratischer für den Steuerpflichtigen gestaltet sein als bisher anfallende Geldanlagensteuern.

Die Abgeltungssteuer in der Praxis

In der Praxis bedeutet die Abgeltungssteuer eine Steuersenkung für Sparer mit mittlerem oder höherem Einkommen. Diese profitieren von einem generellen Steuersatz von 25 %, während der Spitzensteuersatz bei 45 % liegt. Dadurch würden Geldanlagen höher versteuert werden.

Sparer mit geringerem Einkommen besitzen das Wahlrecht, die bisher gültige Regel zu wählen, so dass sie durch die Abgeltungssteuer ebenso wenig benachteiligt sind.

Allerdings verlieren Aktien- und Fondsinvestments durch die Abgeltungssteuer an Attraktivität, da diese Kapitalanlagen jetzt unabhängig von ihrer Haltedauer besteuert werden.

Erlittene Verluste aus Geldanlagen können lediglich mit Spekulationsgewinnen des gleichen oder des nächsten Jahres verrechnet werden. Mit Zinsen oder Dividenden ist dagegen keine Verrechnung möglich.

Auch für im Ausland erwirtschaftete Kapitaleinkünfte wird prinzipiell die Abgeltungssteuer fällig. Doch verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit vielen Staaten haben für viele Staaten zu unterschiedlichen Regelungen geführt.

Freistellungsauftrag zur Minderung der Abgeltungssteuer

Jeder Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, seine Kapitaleinkünfte von der Abgeltungssteuer freizustellen. Ohne einen Freistellungsauftrag wird die Abgeltungssteuer automatisch vom Geldinstitut ans Finanzamt abgeführt, sobald der Sparer-Pauschbetrag überschritten ist.

Mit den Freistellungsaufträgen kann man sich den vollständigen Sparer-Pauschbetrag auf verschiedene Banken und Geldanlagen aufteilen. Die Einrichtung oder Änderung eines Freistellungsauftrags ist kostenlos und kann jederzeit geschehen.

Für die Beauftragung eines Freistellungsauftrags an die Bank stehen einem verschiedene Möglichkeiten von Onlinebanking über Faxversand bis hin zu persönlicher Unterschrift frei.

Ehepartner können entweder ein gemeinsames Kontingent an Freistellungsaufträgen einrichten, die dann zusammen maximal den doppelten Sparer-Pauschbetrag erreichen dürfen. Sowohl für gemeinsame Konten als auch für getrennte Konten haben Ehepaare die Wahl, einen gemeinschaftlichen oder einen einzelnen Freistellungsauftrag zu beantragen.

Normalerweise ist ein Freistellungsauftrag bis zum Ende des Jahres oder auf unbestimmte Zeit gültig. Auch bei Änderungen des Freistellungsauftrags gilt dieser bei einer Bank zumindest noch bis Ende des entsprechenden Jahres.

Weiterführende Informationen:

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