AbgeltungssteuerNeue Regeln für Kapitalanlagen ab 01.01.2009
Flatrate-Steuer: Was sich alles ändert
Seit dem ersten Januar ist es soweit: Die Abgeltungssteuer wurde nun endgültig eingeführt und beschert Kapitalanlegern eine Reihe von Neuerungen; die bisherige Besteuerung wandelt sich grundlegend.
Bislang mussten Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, unabhängig davon, um welche Einkunftsart es sich dabei handelte. Seit Jahresstart greift nun die Abgeltungssteuer: Künftig werden sämtliche Kapitalerträge mit einem Pauschalsatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Mit dem Halbeinkünfteverfahren auf Dividenden und der Steuerfreiheit von Kursgewinnen aus Wertpapiereren, die länger als 12 Monate gehalten wurden, entfallen darüber hinaus zwei wesentliche Erleichterungen für Anleger.
Auch der Sparerfreibetrag steht künftig nicht mehr zur Verfügung und weicht dem Pauschbetrag, der 801 Euro jährlich (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 1602 Euro) beträgt und mit dem sämtliche Werbungskosten in Verbindung mit der Kapitalanlage vollständig abgegolten sind – unabhängig von deren tatsächlicher Höhe, die bislang geltend gemacht werden konnte. Transaktionskosten allerdings, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Veräußerung stehen, können weiterhin geltend gemacht werden; die Anrechnung erfolgt durch eine Zurechnung zu den Anschaffungskosten bzw. einem Abzug vom Veräußerungserlös.
Aktien, Fonds und Co: Die Behandlung im Einzelnen
Grundsätzlich werden Einkünfte aus Kapitalvermögen künftig identisch besteuert. Dennoch sind insbesondere im Hinblick auf bestehende Übergangsfristen einige Besonderheiten einzelner Anlageklassen zu beachten.
Für Aktien gilt: Wer noch vor dem 01.01.2009 ein Wertpapier gekauft hat, kann Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten steuerfrei vereinnahmen. Dividenden, die nach Ablauf des Kalenderjahres 2008 ausgeschüttet werden, unterliegen der Abgeltungssteuer. Gleiches gilt für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden - hier sind sämtliche Kursgewinne zu versteuern, unabhängig davon, wie lange das Papier gehalten wurde.
Investmentfonds unterliegen praktisch derselben Behandlung wie Aktien. Die Fondsgesellschaft muss innerhalb ihres Portfolios anfallende Erträge versteuern. Dachfonds unterliegen dieser Pflicht nicht, weshalb sie derzeit verstärkt als Steuersparinvestment Frequenz in den Vertriebsbemühungen der Banken und Vermögensverwalter erfahren. Angesichts der benannten Behandlung einfacher Fonds erscheint eine unter Steueraspekten vorgenommene Übergewichtung der Produkte jedoch nicht sinnvoll.
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