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Sonntag, den 1. August 2010

Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung dient Käufern einer Immobilie dazu, bis zum tatsächlichen Eintrag ins Grundbuch den Verlust des neu erworbenen Vermögenswertes zu vermeiden.

So wäre es durchaus denkbar, dass der Verkäufer des Objekts während der oft langen Zeit bis zum Grundbucheintrag insolvent geht – der Käufer wäre somit nicht Besitzer der Immobilie, sondern Gläubiger. Umgesetzt wird die Auflassungsvormerkung durch eine notarielle Vormerkung beim Grundbuchamt.


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