Freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag räumt dem Zinsanleger die Möglichkeit ein, eine Abführung der Zinsabschlagsteuer an den Fiskus zu verhindern – zumindest bis zu einer bestimmten Höhe. In diesem Fall ist der Sparerfreibetrag von Bedeutung: Jeder private Anleger kann bis in Höhe dieses Freibetrags Zinseinnahmen erzielen, die er nicht versteuern muss.
Wenn die Bank die Zinsabschlagsteuer nicht an den Fiskus abführen soll, muss ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dieser kann bis maximal in Höhe des Sparerfreibetrags erteilt werden. Der Anleger ist dazu berechtigt, seinen Sparerfreibetrag auf mehrere Anlagekonten zu verteilen.
In solch einem Fall muss er gleich mehrere Freistellungsaufträge erteilen, die in der Summe nicht über dem gültigen Sparerfreibetrag liegen. Die Erteilung hat rechtzeitig zu erfolgen, wobei die Fristen je nach Bank unterschiedlich ausfallen können.

